Sorgepflicht Gräber Friedhof Florshain
Amtliche Bekanntmachung – Sorgepflicht Gräber Friedhof Florshain
Auf dem Friedhof in Schwalmstadt-Florshain werden mehrere Gräber seit längerer Zeit nicht mehr in friedhofswürdiger Weise gepflegt bzw. instandgehalten. Das trifft sowohl für die Bepflanzung als auch teilweise für die Grabanlagen (Grabsteine, Einfassungen und Abdeckungen) zu. Desweiteren ist an einigen Grabstätten die Ruhezeit und das Nutzungsrecht abgelaufen.
Soweit die Sorgepflichtigen der einzelnen Grabstätten bekannt waren, wurden diese zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen aufgefordert. Von folgenden Grabstätten konnten die Angehörigen bzw. Sorgepflichtigen bisher nicht ermittelt werden:
Friedhofsteil 2 Reihe II Doppelgrab
Albrecht geb. Pankow, Käthe *04.12.1917 †22.03.1977 Albrecht, Max †18.11.2000
Friedhofsteil 2 Reihe II Doppelgrab
Schwing, Heinrich *22.09.1913 †11.05.1977 Schwing geb. Metz, Elisabeth *16.12.1912 †04.04.1983
Friedhofsteil 2 Reihe II Doppelgrab
Hardtdegen, August *14.11.1897 †28.08.1977 Hardtdegen, Erna *04.11.1902 †06.09.1990
Friedhofsteil 2 Reihe II Einzelgrab
Hofmann geb. Albrecht, Berta *15.06.1888 †24.02.1979
Friedhofsteil 2 Reihe III Einzelgrab
Ilmstadt geb. Stähling, Anna Kath. *28.08.1895 †14.07.1982
Friedhofsteil 2 Reihe V Doppelgrab
Kodlin, August Karl *03.02.1900 †14.10.1971 Kodlin geb. Skrotzki, Luise *20.01.1896 †07.07.1985
Friedhofsteil 4 Reihe V Einzelgrab
Hüttl, Josef *15.01.1892 †23.04.1951
Wir fordern hierdurch die Angehörigen oder Sorgepflichtigen der vorgenannten Grabstätten auf, sich innerhalb von 4 Wochen mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Hinweise auf mögliche Sorgeberechtigte können bei der Friedhofsverwaltung im Pfarrhaus Pfarrgarten 1, 35279 Neustadt-Mengsberg nach Vereinbarung oder telefonisch unter 06692/ 7403 zur Niederschrift angegeben werden. Alternativ können Hinweise auch per Mail (Elisabeth-Gemeinde-Mengsberg) angegeben werden.
Sollten nach Ablauf dieser Frist bei der Friedhofsverwaltung keine näheren Angaben über Sorgepflichtige Personen vorliegen, sind wir berechtigt, die Grabstätten ohne Anhörung oder Kenntnis der Angehörigen bzw. Sorgeberechtigten abzuräumen und einzuebnen.
Schwalmstadt, den 26.11.2024
Die Friedhofsverwaltung des Friedhofs Schwalmstadt-Florshain